§ 1 Name, Sitz und Zweck  (1)    Name Der Verein führt den Namen: „Turn- und Sportgemeinschaft Mörse e.V.“ (TSG Mörse e.V.). Die Gründung des Vereins erfolgte am 14.Luli 1951. Die Vereinsfarben wurden auf „schwarz-weiß“ festgelegt. Der Verein wurde am 24. Juni 1951 unter der Nummer 274 im Vereinsregister beim Amtsgericht Wolfsburg eingetragen. (2)    Sitz Der Sitz des Vereins ist Mörse, Ortteil der Stadt Wolfsburg. (3)    Zweck Zweck des Vereins ist es, ohne Gewinnstreben allen Mitgliedern die Möglichkeit zu geben, alle innerhalb des Vereins betriebenen und ordnungsgemäß geleiteten Sportarten zur körperlichen und geistigen Ertüchtigung auszuüben. Der Verein verhält sich partei-politisch neutral. Er vertritt den Grundsatz religiöser, ethnischer und weltanschaulicher Toleranz. Die TSG Mörse verfolgt durch die Förderung der Allgemeinheit auf dem Gebiet des Sports ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne der Abgabenordnung. Der Verein ist selbstlos tätig. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. (4)    Zweckerfüllung Mittel zur Erfüllung dieses Zweckes im Rahmen der realisierbaren Möglichkeiten sind: a) Durchführung von regelmäßigen, methodisch gestalteten Übungsstunden zur sportlichen Betätigung, sowie Anschaffung, Bereitstellung und    Pflege der dazu notwendigen Geräte und Übungsstätten. b) Beauftragung von Personen, die die sachgemäße Leitung der Sportübungen übernehmen sowie deren bestmögliche Unterstützung bei dem auf Eigeninitiative beruhenden Besteben, sich fachlich aus- und weiterbilden zu lassen.   c) Organisation und Durchführung von Sportveranstaltungen und Wettkämpfen sowie Werbeveranstaltungen für den Sport im Rahmen der zulässigen Möglichkeiten. Bei Einsatz der Mittel beachtet der Verein den Schutz der Umwelt und fördert die umweltgerechte Ausübung der durch die Mitglieder betriebenen Sportarten.  (5)    Überschüsse Etwaige Überschüsse der Einnahmen über den Ausgaben dürfen nur zu satzungsgemäßen Zwecken verwendet werden. Den Mitgliedern dürfen keine Gewinnanteile und in ihrer Eigenschaft als Mitglieder auch keine sonstigen Zuwendungen aus Mitteln der Körperschaft zufließen. (6)    Begünstigung von Personen Der Verein darf keine Personen durch Verwaltungsausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigen. § 2 Gliederung des Vereins  (1)    Sparten Der Verein gliedert sich in einzelne Sparten, die ausschließlich die Pflege und Förderung jeweils einer bestimmten Sportart betreiben. Neugründungen von Sparten sind durch mehrheitlichen Beschluss des Hauptvorstandes jederzeit möglich. (2)    Organe der Sparten Jeder Sparte steht ein Spartenleiter vor, der alle mit der jeweiligen Sportart zusammenhängenden Fragen im Sinne dieser Satzung und der Beschlüsse der Sparten-Mitgliederversammlung regelt. Des weiteren sollte jede Sparte über einen stellvertretenden Leiter , einen Jugend- und Pressewart verfügen. Die Funktionen können auch in Personalunion von weniger Personen ausgeübt werden. Der Spartenleiter ist in jedem Fall Mitglied des erweiterten Vorstands der TSG (s. §9). (3)    Sparten-Mitgliederversammlung Einmal jährlich erstattet der Spartenleiter den Spartenmitgliedern einen Rechenschaftsbericht. Zu diesem Zweck hat er eine Sparten-Mitgliederversammlung einzuberufen. Ferner wird für die Dauer von zwei Geschäftsjahren die Wahl des Spartenleiters und seiner Mitarbeiter vorgenommen. 4)    Misstrauensantrag gegen die Spartenleitung Die Sparten-Mitgliederversammlung sowie der Hauptvorstand können Mitglieder einer Spartenleitung durch einen schriftlich zu begründenden Misstrauensantrag abberufen, wenn es das Interesse des Vereins erfordert. Notwendig hierfür ist die Einberufung einer außerordentlichen Sparten-Mitgliederversammlung. Der Misstrauensantrag ist erfolgreich, wenn sich drei Viertel der anwesenden Mitglieder für den Antrag aussprechen.   § 3 Mitgliedschaft  (1)    Persönliche Voraussetzungen Alle natürlichen Personen können Mitglieder des Vereins werden. Ihre Aufnahme darf nicht von rassistischen, politischen oder konfessionellen Voraussetzungen abhängen. Die Aufnahme kann vom Hauptvorstand nur dann abgelehnt werden, wenn eine frühere Mitgliedschaft des Antragstellers bzw. der Antragstellerin durch Ausschluß beendet wurde. (2)    Beitritt Die Mitgliedschaft wird durch eine schriftliche Beitrittserklärung erworben. Bei Minderjährigen ist eine schriftliche Einwilligung des Erziehungsberichtigten notwendig. Bei der Mitgliedschaft wird zwischen aktiven und passiven Mitgliedern unterschieden. Alle Mitglieder zahlen bei Eintritt in den Verein eine vom Vorstand für das Geschäftsjahr festgelegte Aufnahmegebühr. Die aktiven Mitglieder nehmen direkt am Sportgeschehen teil, während die passiven durch ihre Mitgliedschaft ihr Interesse am Vereinsleben dokumentieren sowie ihre Verbundenheit zum Verein bekunden. (3)    Prüfung Die Aufnahme eines Mitglieds muss vom Vorstand nach Prüfung i. S. des § 3 Abs. 1 genehmigt werden. (4)    Beitragshöhe Die Beitragshöhe wird von der Jahreshauptversammlung festgelegt. Einkommensschwachen Mitgliedern kann vom Hauptvorstand nach Prüfung des Einzelfalls auf Antrag eine Beitragsermäßignung gewährt werden. (5)    Ehrenmitgliedschaft Aufgrund hervorragender sportlicher Leistungen bzw. langjähriger Verdienste um den Verein kann die "Ehrenmitgliedschaft" verliehen werden. Der Vorschlag erfolgt durch den Vorstand und bedarf der Genehmigung der Jahreshauptversammlung. Die Ehrenmitglieder sind beitragsfrei. (6)    Erlöschen der Mitgliedschaft Die Mitgliedschaft erlischt durch: a) Tod des Mitglieds,   b) eine freiwillige schriftliche Austrittserklärung unter Einbehaltung einer Kündigungsfrist von drei Kalendermonaten, wobei die Frist mit Ablauf des Monats beginnt, in dem die Kündigung dem Verein zugeht, und die Kündigung erst nach Erfüllung aller Verbindlichkeit wirksam wird,   c) Eintritt der Geschäftsunfähigkeit, d) Ausschluss, e)  Auflösung des Vereins (7)    Vereinsausschluss Der Ausschluss aus dem Verein kann erfolgen bei: a) arglistiger Täuschung bei der Aufnahme,   b) groben Verstößen gegen die Vereinssatzung,   c) mutwilliger Zerstörung von Vereinseigentum, d) Unterschlagungen, e)  wiederholtem, grob unsportlichem Verhalten sowohl während einer sportlichen Veranstaltung als auch in den Fällen, in denen dem Ansehen des Vereins in der Öffentlichkeit erheblicher Schaden zugefügt wird, f)  Rückstand mit mehr als sechs Monatsbeiträgen nach schriftlicher Mahnung, g)  Verlust der bürgerlichen Ehrenrechte. Der Ausschluss wird vom geschäftsführenden Vorstand mit einfacher Mehrheit beschlossen. (8)    Verfahren Die Beschlussfassung ist - mit Ausnahme des Ausschlussen nach § 3 Abs. 7e dieser Satzung - dem betreffenden Mitglied unter Setzung einer 14-tägigen Frist Gelegenheit zu geben, sich zu den Vorwürfen zu äußern. Gegen den Beschluss des geschäftsführenden Vorstands steht dem Mitglied das Recht der schriftlichen Berufung an den Vereinsrat zu. Die Berufung muß innerhalb eines Monats nach Zugang des Ausschließungsbeschlusses in schriftlicher Form eingelegt werden. Der geschäftsführende Vorstand ist verpflichtet, das Berufungsschreiben zusammen mit einer entsprechenden schriftlichen Begründung des Ausschlusses dem Vereinsrat zuzuleiten. Der Vereinsrat entscheidet innerhalb einer Frist von 14 Tagen entgültig. Vor Entscheidung des Vereinsrates steht dem Mitglied kein Recht auf Einlegung weiterer Rechtsmittel - etwa auf ein Gerichtsverfahren - zu. (9)    Anspruch auf Vereinsvermögen Ausgeschiedene oder ausgeschlossene Mitglieder haben keinerlei Anspruch auf Entschädigung aus dem Vereinsvermögen. (10)    Übertragbarkeit der Mitgliedschaft Die Mitgliedschaft ist nicht übertragbar und nicht vererblich. Die Ausübung der Rechte aus der Mitgliedschaft kann nicht einem anderen überlassen werden. (11)    Rechte der Mitglieder Alle Mitglieder haben das Recht: a) an der Jahreshauptversammlung, an außerordentlichen Mitgliederversammlungen sowie an den entsprechenden Spartenversammlungen teilzunehmen,   b) die Einrichtungen des Vereins nach Maßgabe der hierfür getroffenen Bestimmungen zu benutzen und in beliebig vielen Sparten des Vereins Sport zu treiben,   c) vom Verein innerhalb der ausgeübten Sportart angemessen versichert zu werden.   (12)    Pflichten der Mitglieder Die Mitglieder haben die Pflicht: a) sich an Beschlüsse der Jahreshauptversammlung, der außerordentlichen Mitgliedsversammlungen sowie der sie betreffenden Spartenversammlungen zu halten,   b) die Satzung der TSG Mörse in der jeweils gültigen Form sowie die Anordnungen der Sport- und Fachverbände, soweit sie deren Sportart ausüben, zu respektieren und einzuhalten,   c) den Beschlüssen des Vorstands Folge zu leisten, d) den auf der Jahreshauptversammlung festgelegten Beitragssatz rechtzeitig und vollständig zu entrichten, e)  an allen Sportveranstaltungen ihrer Sportart nach Kräften mitzuwirken, f)  Sportgeräte, Einrichtungen und Sportbekleidung, soweit sie vom Verein mitfinanziert wurde, pfeglich zu behandeln, g)  den Verein auch in den Aufgaben, die nicht unmittelbar mit dem Sport zusammenhängen, zu unterstützen, h)  ein positives Erscheinungsbild des Vereins durch entsprechendes Auftreten nach außen hin zu fördern und zu bewahren.     § 4 Organe des Vereins (1)    Organe Die Organe des Vereins sind: a) die Mitgliederversammlung (§ 5),   b) die Jugendversammlung (§ 6),   c) der Hauptvorstand (§ 7), d) der geschäftsführende Vorstand (§ 8), e)  der erweiterte Vorstand (§ 9), f)  der Vereinsrat (§ 10)- (2)    Mitglieder des Vorstands und des Vereinsrates Die genannten Ämter werden ehrenamtlich und somit unentgeldlich ausgeübt. In begründeten Ausnahmefällen kann eine angemessene Aufwandsentschädigung gewährt werden. Bei der Besetzung sämtlicher Ämter ist das Geschlecht des Kandidaten ohne Bedeutung. Im folgenden wird aus Vereinfachungsgründen jeweils nur die männliche Bezeichnung aufgeführt.   § 5 Die Mitgliederversammlung  (1)    Ordentliche Mitgliederversammlung (Jahreshauptversammlung) Die Mitgliederversammlung ist das oberste Organ des Vereins. Sie findet im Normalfall einmal jährlich innerhalb der ersten zwei Monate nach Ablauf des Geschäftsjahres stall. (2)    Außerordentliche Mitgliederversammlung Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist einzuberufen, wenn: a) dauernde Beschlussunfähigkeit des Hauptvorstandes vorliegt,   b) das Interesse des Vereins es erfordert oder   c) ein Drittel der stimmberechtigten Mitglieder die Einberufung schriftlich unter Angabe des Zweckes und der Gründe verlangt.   (3)    Einberufung/Fristen Der geschäftsführende Vorstand beruft eine Mitgliederversammlung spatestens 14 Kalendertage vor dem Termin unter Bekanntgabe der Tagesordnung in den Aushängekästen, der örtlichen Tagespresse und im TSG-Journal ein. (4)    Tagesordnung Die Tagesordnung einer Mitgliederversammlung wird vom geschäftsführenden Vorstand festgelegt. Den Vorsitz hat der Vorsitzende, im Verhinderungsfalle ein Mitglied des geschäftsführenden Vorstands. (5)    Abstimmungsverfahren Bei Beschlussfassung genügt die einfache Mehrheit der anwesenden Mitglieder. Die Art der Wahl bestimmt der Vorstand. Auf Wunsch eines Mitgliedes kann geheim gewählt werden, wenn ein Viertel der anwesenden Mitglieder dafür stimmt. Jedes Mitglied hat nur eine Stimme. (6)    Stimmrecht Stimmberechtigt sind nur die Mitglieder, die das 18. Lebensjahr vollendet haben. (7)    Anträge Anträge zur Mitgliederversammlung sind spätestens 10 Tage vor dem Versammlungstermin beim geschäftsführenden Vorstand einzureichen. Während der Mitgliederversammlung können Dringlichkeitsanträge von jedem stimmberechtigten Mitglied gestellt werden. Über die Zulassung der zu begründenden Anträge entscheiden die Mitglieder. Zugelassene Anträge werden durch einfache Mehrheit der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder entschieden. (8)    Haushaltsplan Der Mitgliederversammlung ist vom Vorstand ein Haushaltsplan vorzulegen. Dieser ist die Grundlage für die Führung der Hauptkasse. Er bildet den finanziellen Rahmen für Entscheidungen des Vorstands. (9)    Protokollführung Über jede Mitgliederversammlung ist ein Protokoll anzufertigen, das nach Genehmigung durch die nächstfolgende Versammlung vom Vorsitzenden sowie vom Schriftführer und von einem Mitglied des geschäftsführenden Vorstands zu unterzeichnen ist.   § 6 Die Jugendversammlung  (1)    Art der Versammlung Die Jugendversammlung ist maßgebliches Vertretungsorgan aller Vereinsmitglieder, die das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet haben. (2)    Status Wesen, Rechte und Aufgaben der Jugendversammlung sind in der Jugendordnung festgelegt, die Bestandteil dieser Satzung ist. (3)    Vertreter der Jugendversammlung Die Jugendversammlung wählt ihre Vertreter gemäß Jugendordnung.   § 7 Der Hauptvorstand  (1)    Status Der Hauptvorstand ist das oberste Organ des Vereins zwischen den Mitgliederversammlungen. (2)    Zuammensetzung Der Hauptvorstand besteht aus: a) dem Vorsitzenden,   b) den beiden stellvertretenden Vorsitzenden,   c) dem Schatzmeister, d) dem Schriftführer, e)  dem Vereinssportwart, f)  dem stellvertretenden Vereinssportwart, g)  dem Vereinsjugendleiter, h)  dem stellvertretenden Vereinsjugendleiter h)  dem Vereinspressewart   (3)    Entlastung/Neuwahl Die Entlastung des Hauptvorstandes für das verflossene Geschäftsjahr erfolgt durch die Mitgliederversammlung. Seine Neuwahl erfolgt durch die Mitgliederversammlung für die Dauer von zwei Geschäftsjahren. Die beiden stellvertretenden Vorsitzenden, der Schriftführer und der stellvertretende Kassenwart werden in dem der Wahl der übrigen Vorstandsmitglieder folgenden Jahr ebenfalls für zwei Geschäftsjahre gewählt. (4)    Der Vorsitzende/ die stellvertretenden Vorsitzenden Der Vorsitzende ist Repräsentant des Vereins nach innen und außen. Er hat das Zeichnungsrecht für den Verein. Er beruft Vorstandssitzungen und Mitgliederversammlungen ein und leitet sie. Er hat die Aufsicht über die gesamte Geschäftsführung des Vereins und ist verantwortlich für die Zusammenarbeit der Sparten untereinander. Ihm zur Seite stehen zwei stellvertretende Vorsitzende  Diese übernehmen gemeinsam den gesamten Aufgabenbereich, solange der Vorsitzende verhinder ist. (5)    Der Schatzmeister/der stellvertretende Schatzmeister Der Schatzmeister ist Verwalter des Vereinsvemögens. Er führt über alle Einnahmen und Ausgaben Buch und erstattet der Mitgliederversammlung darüber Bericht. Seine Buchführung wird am Jahresende von zwei Kassenprüfern kontrolliert. Er wird unterstützt durch den stellvertretenden Schatzmeister. (6)    Der Schriftführer Der Schriftführer führt die Protokolle der Mitgliederversammlungen und der Vorstandssitzungen. Außerdem unterstützt er den Vorsitzenden im gesamten Schriftverkehr. (7)    Der Vereinssportwart/der stellvertretende Vereinssportwart Der Vereinssportwart ist verantwortlich für die organisatorischen Voraussetzungen zur Durchführung eines ordnungsgemäßen Sport- und Trainingsbetriebes sowie für die Anschaffung und Pflege der Sportgeräte und Sportmittel. Er ist die Kontaktperson zwischen den Übungsleitern und dem Vorstand. Er wird dabei unterstützt und im Verhinderungsfalle vertreten durch seinen Stellvertreter. (8)    Der Vereinsjugendleiter/der stellvertretende Vereinsjugendleiter Der Vereinsjugendleiter und dessen Stellvertreter werden gemäß Jugendordnung von der Jugendversammlung gewählt und der Mitgliederversammlung zur Bestätigung vorgeschlagen. Wird eine der so gewählten Personen von der Mitgliederversammlung nicht akzeptiert oder macht die Jugendversammlung von ihrem Wahlrecht keinen Gebrauch, so erfolgt die Wahl aus der Mitgliederversammlung heraus. Die Aufgaben sind in der Jugendordnung beschrieben. (9)    Der Vereinspressewart Der Vereinspressewart ist Verbindungsmann des Gesamtvereins zur örtlichen Presse. Er wirkt auch in verantwortlicher Weise an Aufbau und Gestaltung der Vereinszeitung sowie anderen Informationsmitteln mit (10)    Gesamtaufgaben des Hauptvorstands Dem Hauptvorstand obliegt die Führung der Geschäfte des Vereins. Er führt unter Beachtung der TSG-Vereinssatzung, der Satzungen der Sportverbände, der gesetzlichen Bestimmungen und der durch die Mitgliederversammlung gefassten Beschlüsse. Er tritt turnusmäßig einmal im Monat zusammen. (11)    Beschlüsse Abstimmungen des Hauptvorstands werden mit einfacher Mehrheit der Anwesenden gefasst. Entsteht eine Pat-Situation, gibt die Stimme des Vorsitzenden den Ausschlag. Der Hauptvorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte der amtierenden Vorstandsmitglieder anwesend ist. (12)    Besondere Rechte Der Hauptvorstand ist berechtigt, beim Ausscheiden oder bei dauernder Verhinderung eines Hauptvorstandsmitgliedes dessen Amt bis zur nächsten Mitgliederversammlung kommissarisch zu besetzen. Er kann über Beitragsfreiheit oder -ermäßigung von Mitgliedern entscheiden.   § 8 Geschäftsführender Vorstand (1)    Zusammensetzung Der geschäftsführende Vorstand besteht aus: a) dem Vorsitzenden,   b) den beiden stellvertretenden Vorsitzenden,   c) dem Schatzmeister, d) dem stellvertretenden Schatzmeister, e)  dem Schriftführer, Die genannten werden mit ihrer Wahl in den Hauptvorstand als Mitglieder in den geschäftsführenden Vorstand gewählt. (2)    Vertretung des Vereins Der geschäftsführende Vorstand ist Vorstand im Sinne des § 26 BGB. Jeweils zwei der genannten Vorstandsmitglieder vertreten den Verein gemeinsam gerichtlich und außergerichtlich. (3)    Besondere Verantwortlichkeiten Der geschäftsführende Vorstand hat über alle Einnahmen und Ausgaben des Vereins Rechnung zu legen. Er ist verantwortlich für den der Mitgliederversammlung jährlich zu erstattenden Rechnungsbericht.   § 9 Der erweiterte Vorstand  (1)    Zusammensetzung Der erweiterte Vorstand besteht aus den Mitgliedern des Hauptvorstands, den Spartenleitern bzw. deren Stellvertretern und den Jugendleitern der Sparten. Er wird vom Vorsitzenden oder dessen Stellvertreter einberufen und tritt nach Bedarf, mindestens jedoch einmal pro Quartal zusammen. (2)    Aufgaben Der erweiterte Vorstand wird vom Hauptvorstand zur Beratung wichtiger Vereinsangelegenheiten hinzugezogen. Bei erforderlichen Abstimmungen ist jeder der vorgenannten Teilnehmer stimmberechtigt. Bei Stimmengleichheit ist die Stimme des Vorsitzenden oder die des vor der Sitzung von den Anwesenden gewählten Versammlungsleiters ausschlaggebend.   § 9 Vereinsrat  (1)    Mitglieder des Vereinsrates Der Vereinsrat besteht aus mindestens fünf und höchstens sieben volljährigen Mitgliedern des Vereins. Die Mitglieder werden von der Mitgliederversammlung für die Dauer von zwei Jahren gewählt. Sie dürfen nicht dem Hauptvorstand angehören. Es ist darauf zu achten, dass der Vereinsrat paritätisch besetzt ist. Dabei soll dem Frauenanteil und der Spartenstärke Rechnung getragen werden. (2)    Vorsitzender des Vereinsrates Die Mitglieder des Vereinsrates wählen aus ihrer Mitte den Vorsitzenden und dessen Stellvertreter. Das Wahlergebnis ist dem Vorstand schriftlich anzuzeigen. (3)    Zusammentreten des Vereinsrates Der Vereinsrat tritt auf Antrag des Hauptvorstandes zusammen. Des Weiteren kann der Vereinsrat von jedem Mitglied in eigener Sache angesprochen werden. (4)    Stimmrecht Entscheidungen im Vereinsrat werden mit einfacher Mehrheit getroffen. Bei Stimmengleichheit ist die Stimme des Vorsitzenden bzw.dessen Stellvertreters ausschlaggebend. (5)    Aufgaben des Vereinsrates Der Vereinsrat hat auf Antrag: a) über Widersprüche bei Ausschlüssen zu entscheiden,   b) Streitigkeiten zu schlichten, die sich aus der Vereinszugehörigkeit ergeben,   c) über die Anerkennung der Fähigkeit zu befinden, ein Vereinsamt zu bekleiden, wobei ggf. eine damit verbundene sofortige Beurlaubung von der Mitgliederversammlung zu bestätigen ist.   (6)    Gewicht der Entscheidungen Die Entscheidungen des Vereinsrates haben für alle Betroffenen verbindlichen Charakter. Sie können von der Mitgliederversammlung aufgehoben werden. Alle getroffenen Entscheidungen sind dem Hauptvorstand innerhalb von zwei Wochen schriftlich mitzuteilen.   § 11 Kassenprüfung  (1)    Wahl der Kassenprüfer Alljährlich sind von der Mitgliederversammlung Kassenprüfer für zwei Jahre zu wählen, wobei - ein Kassenprüfer nur zwei jahre im Amt bleiben darf und - die Wahl jahresübergreifend erfolgt, d. h. in jedem Jahr wird nur ein Kassenprüfer gewählt. Die Kassenprüfer dürfen keine Mitglieder des erweiterten Vorstandes sein. (2)    Befugnisse, Aufgaben Die Kassenprüfer sind berechtigt, innerhalb der üblichen Geschäftszeiten oder nach Absprache mit den Schatzmeistern Einsicht in die Kassengeschäfte des Vereins zu nehmen. Sie erstatten der Mitgliederversammlung jahrlich einen Prüfungsbericht und stellen den Antrag auf Entlastung des Vorstands.   § 12 Geschäftsjahr  (1)    Dauer Das Geschäftsjahr deckt sich mit dem Kalenderjahr.   § 13 Vereinsvermögen  (1)    Kleinmaterial, Sportgeräte Der Verein verfügt über Sportgeräte, Mobilar und Verwaltungsmaterial. (2)    Sportanlagen Die genutzten Sportanlagen sind im Grundsatz Eigentum der Stadt Wolfsburg. Das gilt auch für die Tennisanlage, wobei sich das Tennisheim in Vereinseigentum befindet. Die Schaffung weiterer vereinseigener Anlagen bleibt insoweit erklärtes Ziel, als es dem Gesamtwohl seiner Mitglieder von Nutzen ist. (3)    Anschaffung von Vereinsvermögen Sämtliche Anschaffungen im Wert von mehr als EURO 50,00 sind dem Hauptvorstand zur Genehmigung vorzulegen. Übersteigt der Kaufpreis die EURO 500,00 Marke, müssen mindestens fünf Vorstandsmitglieder bei der Abstimmung anwesend sein. Bei Pat-Situationen haben Mitglieder des geschäftsführenden Vorstands zwei Stimmen. Besteht danach noch immer Gleichstand, gibt die Stimme des dienstältesten Mitglieds des geschäftsführenden Vorstands den Ausschlag. Die Anträge auf Anschaffung sind dem Hauptvorstand durch einen Spartenleiter oder dessen Stellvertreter oder durch ein Vorstandsmitglied zuzuleiten.   § 14 Mitgliedschaft in anderen Organisationen  (1)    Dachorganisationen Durch die Mitgliedschaft im Stadtsportbund Wolfsburg e.V. ist der Verein Mitglied des Landessportbundes Niedersachsen. (2)    Fachverbände Der Verein ist Mitglied der Fachverbände, deren Sportart im Verein betrieben wird.   § 15 Auflösung des Vereins  (1)    Beschlußfassung Über die Auflösung des Vereins kann nur eine Mitgliederversammlung mit einer 2/3 Mehrheit entscheiden. Bei der Abstimmung müssen mindestens 2/3 der stimmberechtigten Mitglieder anwesend sein. Ist diese Voraussetzung nicht erfüllt, so ist die Abstimmung vier Wochen später zu wiederholen. Die Versammlung ist dann ohne Rücksicht auf die Anzahl der Erschienenen beschlussfähig. (2)    Vereinsvermögen Das Vermögen des Vereins geht auf die Stadt Wolfsburg über. Diese hat es zu jugendpflegerischen Zwecken im Ortsteil Mörse zu verwenden.   § 16 Satzungsänderung  (1)    Vorschriften Für Satzungsänderungen gelten die Vorschriften der §§ 33 ff BGB.     Startseite